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Fahrzeugrennen bereits bei innerörtlicher „sportlicher“ Fahrt mit teilweise nur mäßiger Geschwindigkeitsüberschreitung?
KG Berlin, AZ: 161 Ss 134/19, 20.12.2019
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Bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen werden nicht von der Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst sein. Tatbestandsrelevant sind vielmehr nur solche Handlungen, die objektiv und subjektiv aus der Menge der bußgeldbelegten Geschwindigkeitsverstöße herausragen.

Um dem Erfordernis des Renncharakters auf Tatbestandsebene Ausdruck zu verleihen, fordert die Regelung, dass der Täter mit der Absicht handeln muss, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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