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Überschreitung der Richtgeschwindigkeit begründet Haftung bei Verkehrsunfall
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 62/91, 17.03.1992
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Nur wer die Richtgeschwindigkeit einhält, verhält sich als "Idealfahrer", wie ihn StVG § 7 Abs 2 meint. Wer schneller als 130 km/h fährt, vergrößert in haftungsrelevanter Weise die Gefahr, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellt, insbesondere die Geschwindigkeit unterschätzt.

Wird ein Kraftfahrer, der die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, in einen Unfall verwickelt, so kann er sich, wenn er auf Ersatz des Unfallschadens in Anspruch genommen wird, nicht auf die Unabwendbarkeit des Unfalls iSv StVG § 7 Abs 2 berufen, es sei denn, er weist nach, daß es auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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