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„Corona-Spaziergänge“ jetzt auch in Baden-Württemberg verboten
VGH Mannheim, AZ: 10 S 236/22, 04.02.2022
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Aufgrund von Erfahrungen im Zusammenhang mit früheren „Spaziergängen“ darf davon ausgegangen werden, dass bei diesen die Maskenpflicht bzw. das Abstandsgebot nicht nur vereinzelt nicht eingehalten würden.

Beim Vergleich zwischen angemeldeten und unangemeldeten Versammlungen unterscheide sich die Gefahrenbeurteilung erheblich, weil bei ersteren im Vorfeld Kooperationsgespräche stattfänden und ein Hygienekonzept erstellt werden könne sowie durch Versammlungsleiter und Ordner - auch als Ansprechpartner für die Polizei - ersichtlich eine höhere Gewähr für die Einhaltung der Coronaschutzbestimmungen gegeben sei.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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