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Ordentliche Kündigung bleibt auch nach Ausgleich des Mietrückstandes wirksam; §§ 543, 569 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 91/20, 13.10.2021
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Heilung Schonfrist Ausgleich Zahlung MIetrückstand Mietrückstände
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