Detailansicht Urteil
Ordentliche Kündigung bleibt auch nach Ausgleich des Mietrückstandes wirksam; §§ 543, 569 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 91/20, 13.10.2021
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 261/15, 24.08.2016
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 321/14, 23.02.2016
-
AG Reinbek, AZ: 13 C 490/14, 15.09.2015
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 145/07, 28.11.2007
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Heilung Schonfrist Ausgleich Zahlung MIetrückstand Mietrückstände
Ähnliche Urteile
- Abgrenzung Leihvertrag - Mietvertrag: Instandsetzung durch Mieter als Mietzahlung?
- Mieter mißachtet Hausverbots eines Besuchers - fristlose Kündigung; § 543 Abs. 1 S 1 BGB
- Mieter kann bei Tod des Vermieters Mieten hinterlegen, wenn kein Erbschein durch den Erben vorgelegt wird
- Ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nach Auflösung des Kautionskontos durch den Mieter; §§ 569, 573 BGB
- Unlauteres Prozessverhalten des Mieters als Kündigungsgrund? - §§ 573 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BGB
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Nutzungsentschädigung Wirtschaftsplan Kündigung Wurzeln Gemeinschaftseigentum Teilungserklärung Garage Eigenbedarfskündigung Wohnungseigentümer Treppenlift Abschleppen Verwaltungsbeirat Eigentümerversammlung Veränderung Miete Abmahnung Sondereigentum Protokoll Gegenabmahnung Schimmel Tierhaltung Makler Nachbarrecht Kurioses Verwalter Telefonwerbung Verkehrsunfall Jahresabrechnung Organisationsbeschluss Anfechtungsklage Beschluss Arzthaftung Einstimmigkeit Mietminderung Beirat
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!