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Zur Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers nach Übertragung des Winterdienstes auf einen Dritten; §§ 823, 840 BGB
OLG Hamm, AZ: I-6 U 206/11, 16.01.2012
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Wurde der Winterdienst wirksam im Rahmen eines Mietvertrages auf einen Mieter übertragen, wandelt sich die eigentliche Verkehrssicherungspflicht in eine Kontroll- und Überwachungspflicht der ursprünglich Verkehrssicherungspflichtigen gegenüber demjenigen, dem die Verkehrssicherung übertragen wurde.

Selbst wenn der Überwachungs- und Kontrollpflicht nicht genügt wurde, muss sich feststellen lassen, dass ein solcher Verstoß kausal für den Unfall war. Im Falle des Unterlassens ist dieses für den Schaden dann kausal, wenn das gebotene Verhalten die Verletzung verhindert hätte.

Eine häufigere Kontrolle als zwei- bis dreimal pro Woche ist nicht geboten. Zur Erfüllung der Kontroll- und Überwachungspflicht reichen grundsätzlich stichprobenartige Kontrollen aus.

Der Sturz auf einem vereisten Bürgersteig ist keine typische Folge der Verletzung der Kontroll- und Überwachungspflicht, wenn diese lediglich stichprobenartige Kontrollen in mehrtägigen Abständen gebietet. So kann der pflichtwidrige Zustand ebenso gut auch bei ordnungsgemäßer Pflichtenwahrnehmung eingetreten sein.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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