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Das Vorliegen von besonderen Umständen führt zu einer Verkehrssicherungspflicht des Hausbesitzers vor Dachlawinen, § 823 BGB
OLG Hamm, AZ: I-9 U 119/12, 14.08.2012
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Besondere Umstände liegen u.a. in der allgemeinen Schneelage des Ortes, der Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, den allgemein üblichen Sicherheitsvorkehrungen, den konkreten Schneeverhältnisse sowie in Art und Umfang des gefährdeten Verkehrs.
Eine Verkehrssicherungspflicht trifft grundsätzlich jeden, der Gefahrenquellen schafft, durch die Dritte geschädigt werden könnten. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht hängt jedoch einerseits von den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs ab und andererseits von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für denjenigen, der den Verkehr eröffnet.
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Keywords: Unfall, Dach, Dachlawine, Schnee, Winter