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Keine Kreditaufnahme durch Wohnungseigentümergemeinschaft bei Sanierung
OLG Hamm, AZ: I 15 Wx 251/11, 14.05.2012
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Eine Kreditaufnahme durch die Wohnungseigentümergemeinschaft kann nach den von der h.A. entwickelten Grundsätzen nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, wenn die Pflicht zur gemeinsamen Kostentragung und die allgemeine Treuepflicht der Miteigentümer eine Darlehensaufnahme praktisch zwingend gebieten. Dies kann vor allem angenommen werden, wenn bereits entstandene (laufende) Kosten oder zwingend notwendige Ausgaben (z.B. Aufwendungen für Heizmaterial im Winter) kurzfristig nur durch ein Darlehen abgedeckt werden können und die Darlehenshöhe in einem angemessenen Verhältnis zur Wirtschaftskraft der Gemeinschaft steht. Hingegen entspricht die Finanzierung einer längerfristig planbaren Sanierungs- oder Baumaßnahme durch ein Darlehen der Gemeinschaft in aller Regel nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Die Art und Weise der Mittelaufbringung für Sanierungsmaßnahmen ist eine Angelegenheit der internen Willensbildung. Die Verantwortung für die persönliche Mittelaufbringung entsprechend dem nach der Beschlussfassung zu tragenden Anteil liegt, wie aus § 16 Abs.2 WEG folgt, hingegen bei dem einzelnen Miteigentümer. Die private Mittelaufbringung darf auch nicht auf die Gemeinschaft verlagert werden. Ein dahingehender Beschluss der Eigentümerversammlung ist rechtswidrig.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Kreditaufnahme, Instandsetzung, Instandhaltung, Verwalter, Anfechtung, Eigentümer, eigentümergemeinschaft