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allgemeiner Bandenbegriff beim Handeln mit Betäubungsmittel
BGH Karlsruhe, AZ: 5 StR 402/95, 25.01.1996
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Es genügt zur Zurechnung der Tatbegehung als Mittäter des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 25 Abs. 2 StGB, wenn der Täter durch Verkauf von Drogen selbst Betäubungsmittel, gelegentlich aber auch Telefonkarten, Tabak und Zigaretten oder kleine Geldbeträge erlangt hat.

Es genügt für die Annahme der Bandenmäßigkeit der Tatbegehung, wenn der Täter die Strukturen des örtlichen Drogenhandels kennt und aus seiner Mitwirkung beim laufenden Drogenverkauf an Konsumenten einen eigenen Vorteil erlangen wollte, auch wenn der Täter innerhalb der Gruppierung eine untergeordnete Rolle spielte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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