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Einzelner Wohnungseigentümer hat bei Wasserschaden eigenen Anspruch aus Gebäudeversicherung; §§ 10 Abs. 6 WEG; 43 Abs. 1, 95 Abs. 1 VVG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 29/16, 16.09.2016
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Schließt eine Wohnungseigentümergemeinschaft für das gesamte Gebäude eine Gebäudeversicherung ab, handelt es sich – mit Ausnahme von etwaigem Verbandseigentum – um eine Versicherung auf fremde Rechnung.

Erbringt die Gebäudeversicherung zur Regulierung eines Schadens an dem Sondereigentum eine Versicherungsleistung an die Wohnungseigentümergemeinschaft, ist diese verpflichtet, die Versicherungsleistung an diejenige Person auszuzahlen, der sie nach den versicherungsvertraglichen Regeln zusteht. Dies folgt aus dem zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden Treuhandverhältnisses.

Ist die Eigentumswohnung nach Eintritt des Versicherungsfalls veräußert worden, steht der Anspruch auf die Versicherungsleistung aus diesem Versicherungsfall grundsätzlich dem Veräußerer und nicht dem Erwerber zu. Ist dieser vor der Veräußerung der versicherten Sache eingetreten, steht der Anspruch auf die Versicherungsentschädigung dem Veräußerer zu.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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