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Nichtigkeit einer Jahresabrechnung - Ausgeschiedener Wohnungseigentümer klagebefugt
AG Recklinghausen, AZ: 90 C 49/21, 26.04.2022
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AG Bottrop, AZ: 20 C 1/20, 15.01.2021
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AG Bottrop, AZ: 20 C 6/18, 20.07.2018
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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- Zu den Voraussetzungen der Beschlussersetzungsklage einer nicht genehmigten Jahresabrechnung, § 28 WEG
- Beschluss über Gesamtjahresabrechnung ist nach der Gesetzesreform nicht als Genehmigung des Vermögensberichts auszulegen/ Rücklagenentnahme darf nicht als Ausgabe verbucht werden.
- Rückwirkend beschlossene Sonderumlage ist nichtig/ Jahresabrechnung darf Sonderumlage nicht als neue Zahlungsverpflichtung ausweisen.
- Sonderumlage kann bei Zahlungsengpass auch für abgelaufenes Wirtschaftsjahr beschlossen werden; § 28 WEG
- Keine Beschlusskompetenz für die Genehmigung der Gesamtjahresabrechnung; § 28 Abs. 2 WEG n.F.
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Das Amtsgericht hat leider offengelassen, ob ein ausgeschiedener Wohnungseigentümer auch dann klagebefugt ist, wenn er zum Zeitpunkt der Beschlussfassung, nicht aber zum Zeitpunkt der Klageerhebung, noch Eigentümer war. Hierfür dürfte sprechen, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage zumindest nicht zu verneinen sein dürfte, wenn dem ausgeschiedenen Wohnungseigentümer aus der Beschlussfassung noch Verpflichtungen treffen.