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Verzicht des Erben mit Wirkung für eigene Abkömmlinge
OLG Köln, AZ: 2 Wx 145/21, 02.06.2021
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Die Bindungswirkung des § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB hindert einen durch Erbvertrag eingesetzten Erben nicht daran, gem. § 2352 Satz 2, 3 i.V.m. § 2349 BGB auch mit Wirkung für seine eigenen Abkömmlinge auf die erbvertragliche Zuwendung zu verzichten.

§ 2352 Satz 3 BGB findet auch auf vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossene Erbverträge Anwendung, sofern der Zuwendungsverzicht nach dem Stichtag abgeschlossen wurde.
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