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Fristlose Kündigung wegen Zigarettenrauch
LG Düsseldorf, AZ: 21 S 240/2013, 26.06.2014
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Eine Abmahnung im Rechtssinne setzt voraus, dass sie eine unbedingte Aufforderung des Vermieters an den Mieter enthält, ein näher bezeichnetes als vertragswidriges bezeichnetes Verhalten zur Vermeidung weiterer Konsequenzen aufzugeben oder zu ändern.

Der schwerwiegende schuldhafte Pflichtverstoß des Mieters, der die fristlose Kündigung rechtfertigt, liegt alleine darin, dass der Mieter keine Maßnahmen dafür trifft, um zu verhindern, dass Zigarettenrauch in den Hausflur zieht, sondern dies durch sein vertragswidriges Verhalten (fehlendes Lüften; Nichtleeren der zahlreichen Aschbecher) sogar noch fördert.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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