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Wer ist Hersteller einer Tonbandaufzeichnung, § 950 BGB ?
OLG Köln, AZ: 6 U 20/14, 01.08.2014
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Durch das Aufzeichnen von Inhalten auf einem Datenträger kann eine neue Sache auch dann hergestellt werden, wenn die Aufzeichnungen wieder gelöscht werden können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Aufzeichnungen für eine längerfristige Nutzung bestimmt sind.

Nimmt ein "Ghostwriter", der die Memoiren einer Person des öffentlichen Lebens abfassen soll, zur Vorbereitung dieser Memoiren Gespräche mit der betreffenden Person auf Tonbändern auf, in denen diese ihre Lebensgeschichte berichtet, so kann - abhängig von der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses der Beteiligten - diese Person Hersteller der Tonbandaufzeichnungen i.S.d. § 950 BGB sein.
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