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Herstellungsaufwand oder Erhaltungsaufwand bei Umbau und Modernisierung eines Gebäudes?
FG Münster, AZ: 12 K 3193/12 E, 29.01.2015
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Welche Aufwendungen zu den Herstellungskosten zählen, bestimmt sich auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 255 Abs. 2 HGB.

Die Herstellung eines (neuen) Wirtschaftsguts ist auch dann anzunehmen, wenn ein vorhandenes Wirtschaftsgut aufgrund von Baumaßnahmen in seiner Funktion bzw. seinem Wesen verändert wird (Funktionsänderung/Wesensänderung). Ein solcher Fall der Wesensänderung ist bei einem vorhandenen Gebäude oder Gebäudeteil gegeben, wenn sich durch bauliche Maßnahmen dessen Funktion/Nutzung, d.h. die Zweckbestimmung ändert.

Eine als Erweiterungsmaßnahme i.S.d. § 255 HGB anzusehende Funktionsänderung liegt insbesondere vor, wenn im Zusammenhang mit der angestrebten Nutzungsänderung aneinandergrenzender Räume zwischen ihnen (Abgrenzungs-)Mauern zum Teil neu hergestellt und zum Teil durchbrochen werden.

Hiervon abzugrenzen sind Baumaßnahmen, die gegenüber dem früheren Bauzustand keine auf die angestrebte Funktionsänderung ausgerichtete Substanzmehrung schaffen und damit nicht über das bloße Versetzen von Wänden oder das Zumauern von Türen hinausgehen; solche Maßnahmen sind für sich allein nicht als Erweiterung oder Verbesserung i.S.d. § 255 HGB anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 27.09.2001, X R 55/98).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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