Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Alter Verwalter hat fehlerhaft abgerechnet - Neuer Verwalter darf unvollständige Abrechnung vorlegen / Anspruch auf Rechnungslegung der WE-Gemeinschaft gegen alten Verwalter
LG Aurich, AZ: 1 S 70/20, 11.02.2021
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
§§ 23, 28 WEG
Den Wohnungseigentümern bleibt es unbenommen, gegenüber dem alten Verwalter Rechnungslegung oder Auskunft zu verlangen hinsichtlich der ungeklärten Positionen. Sollte ein Mehrheitsbeschluss unter Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung nicht zustande kommen, kann auch der einzelne Wohnungseigentümer Rechnungslegung bzw. Auskunft fordern.

Verwaltungskosten sind grundsätzlich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu verteilen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Die tatsächlich angefallenen Kosten sind in die Abrechnung aufzunehmen, auch wenn nicht geklärt ist, warum es bei dieser Position bei den verschiedenen Jahren erhebliche Unterschiede gab.

Es liegt kein Verstoß gegen das Gebot ordnungsgemäßer Verwaltung darin, dass die Wohnungseigentümer trotz noch bestehender Fragen gegenüber dem früheren Verwalter nunmehr eine Abrechnung anhand der vorliegenden Kontoauszüge für die länger zurückliegenden Jahre genehmigen wollten, um eine Arbeitsgrundlage für die folgenden Jahre zu haben.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank DohrmanN Bottrop ausgeschiedener Abrechnugnsspitze Belege Belegprüfung Verwalter KOntostände Bankkonto Bankkonten