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Pflicht zur Rechnungslegung des Verwalters einer WEG/ Verfahrensstandschaft eines Wohnungseigentümers; §§ 259, 260, 666, 675 BGB
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 121/12, 25.03.2013
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Macht ein Wohnungseigentümer zunächst einen Anspruch der Gemeinschaft im eigenen Namen geltend und stellt er diesen Antrag später unter Vorlage eines Ermächtigungsbeschlusses dahingehend um, in Verfahrensstandschaft der Eigentümergemeinschaft klagen zu wollen, liegt hierin eine zulässige Klageänderung, die auch sachdienlich ist.

Denn es entspricht der einhelligen Rechtsauffassung, das die Gemeinschaft einen einzelnen Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss zur Geltendmachung von Ansprüchen in gewillkürter Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümergemeinschaft ermächtigen kann (vgl, dazu Bärmann/Klein, WEG, 11 Aufl., § 43 Rz. 156 m. w, N.; Staudinger/Bub, BGB, Stand JuJi 2005, § 28 WEG Rz. 585 zum Verwaltungsbeirät).

Das notwendige schutzwürdige Eigeninteresse kann sich aus der Stellung als Wohnungseigentümer und informiertes Mitglied des Verwaltungsbeirats, der mit der umfänglichen Rechnungsprüfung für den hier maßgeblichen Zeitraum betraut war, ergeben.

Der Verwalter ist aufgrund des Verwaltervertrags grundsätzlich gemäß den §§ 259, 260, 666, 675 BGB verpflichtet, auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Stand seiner Verwaltungshandlungen zu erteilen. Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung geht nicht mit dem Vertragsende unter ( (vgl. die Nachweise bei Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 465; 581 ff.).

Auf eine etwaige fehlende Erinnerung, kann sich ein ehemaliger Verwalter nicht alleine berufen (vgl. dazu etwa OLG Saarbrücken NZM 1999, 1008).

Tätigkeiten bzw. Vermögensverfügungen, die nur im Kenntnisbereich eines Mitarbeiters liegen und über die der ausgeschiedene Verwalter keine originäre Kenntnis besitzt, entbinden ihn nicht von seiner Rechnungslegung.

Benötigt der ehemalige Verwalter die Verwaltungsunterlagen, kann und muss er diese vom Nachfolgeverwalter anfordern.

In diesem Zusammenhang kann der rechnungslegungspflichtige Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht ansinnen, sich die gewünschten Erkenntnisse selbst durch Auswertung der übergebenen Unterlagen zu verschaffen, wenn er seine eigene Verpflichtung mit der Begründung verteidigt hatte, der Aufwand zur Sichtung dieser Unterlagen sei zu groß. Er kann seinen Vertragspartner, der diese Rechte geltend macht, nicht darauf verweisen, dass er durch die ihm vorliegenden Belege in die Lage versetzt sei, die Einzelheiten selbst zu ermitteln. Es ist Sache des Vorverwalters, sich dieser Arbeit zu unterziehen; er hat kein Recht, diese die Wohnungseigentümergemeinschaft abzuwälzen.


Diese Entscheidung wurde eingereicht durch:

Dr. Dr. Peter Kunth, Frankfurt am Main
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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