Detailansicht Urteil
7,5-fache Abrechnungsspitze ist streitwertmaßgebend (sehr zweifelhaft); §§ 39, 49 GKG
LG Lüneburg, AZ: 3 T 55/21, 15.03.2022
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 35/22, 04.07.2022
-
LG Köln, AZ: 29 T 44/22, 13.06.2022
-
AG Köln, AZ: 215 C 61/21, 19.05.2022
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Aufklärung über Unfallfolgen löst keine Gebührenpflicht für angeforderten Krankenwagen aus
- Zum Ausschluss der Teilnahme an einer Eigentümerversammlung - Protokollierungsfehler führen nicht zur Nichtigkeit der Beschlussfassung
- Zum Hausverbot im Mietverhältnis - Feststellungsinteresse trotz Beendigung des Mietvertrages?
- Gemeinschaftlicher Aufzug endet in Wohnung eines Eigentümers - alle Eigentümer müssen Videoüberwachung des Aufzugs dulden
- Kein Beschluss ohne Kostenvoranschlag / Kein Erstattungsanspruch für eigenmächtige Reparaturmaßnahmen / Gemeinschaftliche Anlage befindet sich im Sondereigentum - grds. kein Anspruch auf Hinterlegung eines Schlüssels bei der Verwaltung
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Veränderung Makler Schimmel Abschleppen Anfechtungsklage Verwalter Gemeinschaftseigentum Gegenabmahnung Teilungserklärung Jahresabrechnung Eigentümerversammlung Kündigung Sondereigentum Tierhaltung Organisationsbeschluss Kurioses Wohnungseigentümer Verwaltungsbeirat Garage Abmahnung Beschluss Miete Beirat Wirtschaftsplan Treppenlift Nutzungsentschädigung Einstimmigkeit Nachbarrecht Mietminderung Protokoll Arzthaftung Verkehrsunfall Wurzeln Telefonwerbung Eigenbedarfskündigung
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Im Ergebnis kann die Auffassung des LG Lüneburg nicht richtig sein. Ein Wohnungseigentümer, der aufgrund einer falschen Abrechnung 1,00 € nachzahlen muss, anstatt bei einer richtigen Abrechnung 700,00 EUR Gutschrift ausgekehrt erhält, hat einen nicht berufungsfähigen Streitwert von 1,00 € x 7,5 = 7,50 €, obwohl sein Interesse allein bei der Abrechnungsspitze bei 701,00 € liegt.
Auch ist nicht nur das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers an seiner Abrechnungsspitze zu berücksichtigen, sondern auch das Interesse an einer ordnungsgemäßen Verwaltung, d.h. an einer richtigen Abrechnung.
Eine Änderung der Abrechnungsspitze eines einzelnen Wohnunsgeigentümers hat zwangsläufig zur Folge, dass alle Einzelabrechnungen fehlerhaft sind, da die Reduzierung der Kosten eines Eigentümers, zwangsläufig zur Erhöhung der Kosten der anderen Wohnungseigentümer führen muss. Häufig dürften sogar mehrere Eigentümer auf beiden Seiten betroffen sein.