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Unterlagen eingeholter Angebote müssen vor der Versammlung rechtzeitig bekannt gegeben werden; §§ 18, 19 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 35/22, 04.07.2022
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Bei verschiedenen Angeboten ist es erforderlich, dass die Eckpunkte der Angebote den Eigentümern vor der Versammlung rechtzeitig bekannt gegeben werden. Hierzu genügt in der Regel ein Preisspiegel. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Angebote im Wesentlichen vergleichbar und überschaubar sind.

Sind 3 Angebote über eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung eingeholt worden, ist die Übersendung der kompletten Vertragsunterlagen nicht erforderlich.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop