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Einjährige Verjährungsfrist für Ersatzansprüche im Mietrecht grundsätzlich möglich; § 307 Abs. 2 Nr.1 BGB
LG Frankfurt am Main, AZ: 2/11 S 309/10, 24.02.2011
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Eine Formularklausel im vom Vermieter gestellten Wohnraummietvertrag, die abweichend von § 548 Abs. 1 BGB einseitig die Verjährungsfrist für Ersatzansprüche zu Gunsten des Vermieters verlängert, während es für den Mieter bei der kurzen Frist nach § 548 Abs. 2 BGB verbleiben soll, hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand.?

Die den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung liegt im Hinblick hierauf nicht in dem bloßen Umstand einer Verlängerung der Verjährungsfristen, sondern vielmehr darin, dass der Vermiter durch die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen von der nach dem erkennbaren wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung für Vermieter und Mieter einheitlich kurzen Verjährungsfrist einseitig zu ihren Gunsten abweichen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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