Detailansicht Urteil
Ausgleichanspruch trotz verjährter Hauptforderung?
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 109/08, 09.07.2009
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 49/15, 25.02.2016
-
OLG Stuttgart, AZ: 10 U 146/12, 26.03.2013
-
LG Detmold, AZ: 10 S 14/09, 01.06.2011
-
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 108/95, 05.12.1996
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ARZ 5/90, 19.12.1990
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Forderung Gesamtschuldner Vertrag Bürgschaft Mietvertrag miete Bürge Verjährung verjährt andere Schuldner Leistung Geld zahlen gezahlt leistet Ausgleich Ersatz Forderung Übergang Abtretung Einrede durchsetzbar
Ähnliche Urteile
- Nur im Grundbuch eingetragener Eigentümer darf an der WEG-Versammlung teilnehmen / Bei Klage auf Verwaltungshandeln ist keine Vorbefassung erforderlich
- Zur Anforderung an den „extremen Ausnahmefall“ im Sinne von § 35 Abs.1 S.1 GewO
- Rücknahme einer fiktiv erteilten Gewerbegenehmigung; Anforderungen an den Betriebssitz eines Mietwagenunternehmers
- Auswahl unter zwei privaten Bewerbern bei der Vergabe der Durchführung von Wochenmärkten.
- Fristbeginn der Genehmigungsfiktion des § 6a Abs.1 GewO
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Einstimmigkeit Protokoll Schimmel Arzthaftung Organisationsbeschluss Kündigung Verkehrsunfall Verwaltungsbeirat Tierhaltung Beirat Wurzeln Gegenabmahnung Nutzungsentschädigung Veränderung Garage Kurioses Mietminderung Miete Gemeinschaftseigentum Verwalter Abmahnung Telefonwerbung Teilungserklärung Sondereigentum Nachbarrecht Abschleppen Beschluss Jahresabrechnung Eigenbedarfskündigung Wohnungseigentümer Wirtschaftsplan Anfechtungsklage Makler Eigentümerversammlung Treppenlift
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!