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Gesamtschuldklage eines Miterbengläubigers gegen die übrigen Miterben
OLG München, AZ: 21 U 1295/18, 12.06.2019
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Auch wenn eine Teilerbauseinandersetzung hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände, die den weit überwiegenden Wert im Verhältnis zum restlichen Nachlass ausmachen, stattgefunden hat, kann darin eine wirtschaftliche Teilung des Nachlasses im Sinne einer Auflösung der Erbengemeinschaft als Ganzes nicht gesehen werden.

Insbesondere kann nicht die Rechtsprechung zu § 1365 BGB (Verfügung über Vermögen als Ganzes) auf § 2059 BGB (beschränkte Miterbenhaftung) übertragen werden, weil sich der Zweck beider Vorschriften grundlegend unterscheidet und auch die Gefahr einer Rechtsunsicherheit bei § 2059 BGB nicht in dem Maße wie bei § 1365 BGB besteht.?
Ein Miterbe, der von einem Nachlassgläubiger in Anspruch genommen wird und diesen noch vor der Teilung aus seinem Privatvermögen befriedigt hat, ohne von der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung Gebrauch zu machen, kann von den anderen Miterben Ausgleich, beschränkt auf den jeweiligen Anteil, verlangen.

Dem Miterbengläubiger ist die Gesamtschuldklage gegen die übrigen Miterben vor der Auseinandersetzung regelmäßig nicht versagt. Er kann seinen Anspruch gegen die übrigen Miterben aber nur vermindert um den Anteil durchsetzen, der seiner eigenen Erbquote entspricht. Vollen Regress kann er nur fordern, wenn er Zahlung aus dem Nachlass fordert, § 2059 Abs. 2 BGB.

Die Haftung eines Miterben ist nicht wegen des Verkaufs seines Erbanteils ausgeschlossen. Der Miterbe haftet weiter für die bis zum Erbteilsübergang entstandenen Nachlassverbindlichkeiten, hat aber den Einwand nach § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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