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Der Streitwert für den Klageantrag auf Zahlung künftiger Hausgelder richtet sich nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag; §§ 48 GKG, 258 ZPO
LG Karlsruhe, AZ: 11 T 42/22, 08.07.2022
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Der Streitwert für den Klageantrag auf Zahlung künftiger Hausgelder richtet sich nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag gem. §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 9 ZPO.

Dem steht auch nicht entgegenstehen, dass der Wirtschaftsplan grundsätzlich nur für ein Jahr gilt, denn der Beschluss eines neuen Wirtschaftsplanes für das Folgejahr ist nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwarten. Daher kann nach Maßgabe des § 258 ZPO auch zukünftiges laufendes Hausgeld eingeklagt werden.

Dabei entspricht es auch richtiger anwaltlicher Praxis, den Vorbehalt in den Klageantrag aufzunehmen, dass die Leistung "bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplanes" verlangt wird. Denn wie üblich und empfehlenswert enthält auch der konkrete Wirtschaftsplan eine Fortgeltungsklausel.

Lediglich bei fehlender Fortgeltungsklausel müsste das Ende der Zahlungspflicht mit Auslaufen des Wirtschaftsplanes in den Antrag mit aufgenommen werden und dann wäre für den Streitwert tatsächlich nur der Jahresbetrag maßgeblich.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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