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Betriebskosten: Gehört zur Nutzgartenpflege auch der einmalige Baummrückschnitt?
AG Neustadt an der Weinstraße, AZ: 5 C 73/08, 13.02.2009
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Verpflichtet sich ein Mieter zur Pflege des Zier- und Nutzgartens, so sind darunter lediglich einfache Pflegearbeiten, wie beispielsweise Mähen, Jäten oder Umgraben zu verstehen, nicht aber Baumschnitt.

Wird dagegen vereinbart, dass die Gartenpflege gemäß § 2 Nr. 10 der Betriebskostenverordnung durchzuführen ist, so ist der Mieter grundsätzlich auch zum regelmäßigen Rückschnitt der Bäume und Sträucher verpflichtet.

Wird ein Baum aber jahrzehntelang nicht zurückgeschnitten, so ein derartiger Rückschnitt eine Instandsetzung im Sinne einer Grundüberholung dar, die nicht unter die vom Mieter zu tragenden Gartenpflegekosten fällt, sondern vom Vermieter zu tragen ist.

Baumfällarbeiten zum Zwecke der Gefahrenabwehr sind nicht als Teil regelmäßiger Gartenpflege anzusehen und daher auch nicht über die Betriebskosten umlagefähig.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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