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Kündigung wegen nichtgezahlter Betriebskosten - Sind Baumfällkosten umlagefähig?
LG Berlin I, AZ: 63 S 217/17, 13.04.2018
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Eine Zusammenfassung in der Nebenkostenabrechnung ist möglich bei eng zusammenhängenden Positionen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Leistungen von einem Unternehmen erbracht und abgerechnet werden. Dann können etwa die Gartenpflege und die Hauswarttätigkeit unter der Position "Gartenpflege" abgerechnet werden.

Das Fällen eines einsturzgefährdeten Baumbestandes stellt keine erhaltende Baumpflege dar.

Das Recht zur Anpassung der Nebenkostenvorauszahlungen setzt voraus, dass dem Mieter eine formell und inhaltlich korrekte Abrechnung zuging. Eine Kündigung wegen Nichtzahlung des Erhöhungsbetrags ist somit nur dann gerechtfertigt, soweit die Anpassung auf einer inhaltlich richtigen Abrechnung beruht.?
Der Ansatz eines "abstrakten" Sicherheitszuschlags auf die zuletzt abgerechneten Betriebskosten ist nicht zulässig.

Bei einem Zahlungsverzug spricht eine Vermutung für das Verschulden des Mieters. 
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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