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Auch unregelmäßige Kosten für Gartenpflege sind umlagefähig / Mietkosten für Rauchmelder sind keine Betriebskosten
AG Hamburg-Wandsbek, AZ: 715 C 283/13, 04.12.2013
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Das Fällen kranker/bruchgefährdeter Bäume gehört zu einer ordnungsgemäßen Gartenpflege; die Kosten sind umlagefähig auch wenn sie nicht in festem Turnus anfallen.

Die Anmietung von Rauchwarnmeldern stellt ein Surrogat zur Anschaffung dar. Diese Kosten sind keine Betriebskosten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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