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Mangelhafter Vermögensbericht - Gemeinschaft muss neuen Vermögensbericht vorlegen; § 28 Abs. 4 WEG
LG Dortmund, AZ: 1 S 64/22, 13.09.2022
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Ein Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf Vorlage eines neuen Vermögensberichtes, wenn die Gemeinschaft den Anspruch lediglich mangelhaft erfüllt hat.

Ein Vermögensbericht ist mangelhaft, wenn die vom Verwalter mitgeteilten Ein- und Ausgaben nicht mit den Anfangs- und Endbeständen der Bankkonten korrespondieren.

Wird die Instandhaltungsrücklage lediglich buchhalterisch geführt, muss aus dem Vermögensbericht selbst ersichtlich sein, woraus sich die Differenz des Liquiditätskontos ergibt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop