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Keine Verwalterbestellung ohne ausreichende Berufshaftpflichtversichderung und Erlaubnis nach § 34c GewO; §§ 23, 26, 27 WEG
AG Düsseldorf, AZ: 290a C 84/21, 17.01.2022
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Es widerspricht Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, jemanden zum Verwalter zu bestellen, der gewerbsmäßig tätig wird, ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 34c GewO zu besitzen.

Sofern die Erlaubnis nach § 34c GewO nach der Beschlussfassung erteilt und nachträglich eine ausreichende Versicherungssumme nachgewiesen wurden, ist dies unerheblich, da es für die Frage, ob der Beschluss Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung ankommt.

Eine auf 500.000,00 € begrenzte Berufshaftpflichtversicherung des Verwalters für alle Fälle ist unzureichend und widerspricht einer ordnungsgemäßen Verwalterwahl.

2. Ein Beschluss ist unbestimmt und widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn nicht erkennbar ist, wo, in welcher Form und zu welchen Kosten eine Maßnahme erfolgen soll. Die pauschale Bezugnahme auf ein nicht nach einem Datum bestimmten Angebot ist unzureichend.

Eine Erörterung des in der Eigentümerversammlung genügt nicht, wenn sie keinen Niederschlag im Protokoll gefunden hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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