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Verwalterwahl wegen fehlendem Bonitätsnachweis unwirksam / Nachweis einer Vermögenshaftpflicht genügt nicht
LG Dortmund, AZ: 1 S 386/15, 16.02.2016
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Die Bestellung zum WEG-Verwalter entspricht nur dann der ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn das Unternehmen fachlich qualifiziert und ausreichend finanziell ausgestattet ist. Auf die Rechtsform kommt es dabei nicht an.

Vor diesem Hintergrund sind die Wohnungseigentümer dem Grunde nach gehalten, sich vor (!) der Bestellung des Verwalters Gewissheit darüber zu verschaffen, ob das als Verwalter in Aussicht genommene Unternehmen diese inhaltlichen Anforderungen erfüllt.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss sich vor der Beschlussfassung zur Verwalterwahl darüber einen Überblick verschaffen, inwieweit die zu wählende Verwaltung über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt oder aber anderweitige Sicherheiten stellen kann.

Allein die Vorlage einer Vermögenshaftpflichtversicherung genügt insoweit nicht, wenn nicht geklärt ist, ob der Versicherungsschutz aufrecht erhalten werden kann.

Es ist nicht erforderlich, dass der anfechtende Wohnungseigentümer die Prüfung der Solvenz des zu wählenden Verwalters auf der Eigentümerversammlung verlangt hat, denn die Informationsbeschaffung obliegt nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer.
Die Entscheidung des LG Dortmund führt die Rechtsprechung des BGH fort und schwächt damit die Position aller neu zu wählenden Verwaltungen erheblich. Für neu zu wählende Verwalter wird diese Rechtsprechung zu einer schweren Hürde werden, wenn diese vorher ihre finanzielle Ausstattung nicht offenlegen, was bisher in der Praxis so gut wie nie erfolgt. Dies eröffnet aber einem mit der Wahl der Verwaltung nicht einverstandenen Wohnungseigentümer bei sorgfältiger Argumentation erhebliche Erfolgsaussichten in einem Beschlussanfechtungsverfahren.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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