Detailansicht Urteil
Nichteinhaltung des Mindestabstandsgebots einer Spielhalle von einer Grundschule
OVG Koblenz, AZ: 6 A 11643/18, 06.08.2019
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: 1 StR 490/14, 16.04.2015
-
OLG München, AZ: 19 U 5448/08, 10.02.2009
-
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvL 8/05, 04.02.2009
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Gewerbeordnung Wirtschaftsverwaltung Glücksspiel Spielo Spielhalle Grundschule Mindestabstand meter Schließen Schließung verfügung Verwaltungsakt rechtmäßig wirksam Widerspruch Einspruch erlaubt möglich Berufung Spielhallenerlaubnis Glücksspielstaatsvertrag Nichteinhaltung Mindestabstandsgebot
Ähnliche Urteile
- Zur Anforderung an den „extremen Ausnahmefall“ im Sinne von § 35 Abs.1 S.1 GewO
- Rücknahme einer fiktiv erteilten Gewerbegenehmigung; Anforderungen an den Betriebssitz eines Mietwagenunternehmers
- Auswahl unter zwei privaten Bewerbern bei der Vergabe der Durchführung von Wochenmärkten.
- Fristbeginn der Genehmigungsfiktion des § 6a Abs.1 GewO
- Keine Bindungswirkung bauaufsichtlicher Verfügung für das gasstättenrechtliche Erlaubnisverfahren
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Abschleppen Arzthaftung Miete Teilungserklärung Tierhaltung Garage Kündigung Schimmel Verkehrsunfall Wurzeln Wohnungseigentümer Gemeinschaftseigentum Abmahnung Beirat Eigenbedarfskündigung Makler Anfechtungsklage Gegenabmahnung Organisationsbeschluss Jahresabrechnung Nutzungsentschädigung Mietminderung Telefonwerbung Verwalter Verwaltungsbeirat Veränderung Nachbarrecht Sondereigentum Protokoll Treppenlift Einstimmigkeit Kurioses Eigentümerversammlung Wirtschaftsplan Beschluss
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!