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Eltern müssen für durch Kind fahrlässig herbeigeführten Lackkratzer nicht immer zahlen
AG München, AZ: 345 C 13556/17, 11.12.2017
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Gemäß § 828 BGB hafte der Beklagte vorliegend nach dem Wortlaut nur für Vorsatz: "Wer das siebente aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

Weicht ein Kind einem anderen fahrenden Kraftfahrzeug aus und verursacht dabei einen Schaden an einem parkenden Pkw gilt § 828 BGB. Es ist unerheblich, ob die Überforderung des Kindes vom beschädigten oder einem anderen PKW ausgegangen ist.
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