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Wem obliegt die Baumpflege auf sondernutzungsberechtigter Gartenfläche; § 21 Abs. 4 WEG
AG Hamburg-Blankenese, AZ: 539 C 17/19, 29.01.2020
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Verbundene Urteile
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AG München, AZ: 481 C 24911/16 WEG, 28.06.2017
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OLG Schleswig, AZ: 2 W 25/07, 03.05.2007
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OLG Hamm, AZ: 15 W 150/03, 04.05.2004
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OLG München, AZ: 2 Z BR 142/00, 21.02.2001
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OLG Köln, AZ: 16 Wx 29/00, 25.02.2000
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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Ein Fällen eines solchen Baumes bedarf als bauliche Veränderung der Zustimmung der Gemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss, auf welchen bei einer vom Baum ausgehenden Gefährdung u.U. ein Anspruch bestehen kann.
Das Beschneiden und Einkürzen der Krone des Baumes verändert die Erscheinung des Baumes ebenfalls, so dass auch hier der sondernutzungsberechtigte Wohnungseigentümer bei einem nicht genehmigten Rückschnitt sich der Gefahr einer Klage durch die Gemeinschaft oder eines einzelnen, von diesem Rückschnitt besonders betroffenen Wohnungseigentümer (z.B. Verlust von Schattenwurf auf die eigene Wohnung) ausgesetzt sieht.
Auch sind bei großen Bäumen die erheblichen Kosten, die auf den sondernutzungsberechtigten Eigentümer zukommen, um den im Gemeinschaftseigentum stehenden Baum zu pflegen, zu berücksichtigen. Der Sondernutzungsberechtigte könnte sich diesen Kosten nicht entziehen, indem er den Baum ohne Genehmigung fällen und eine Ersatzbepflanzung vornehmen lässt.
Da zumindest große Bäume vornehmlich der gesamten Gemeinschaft dienten und alte Baumbestände einen wertbildenden Faktor haben, ist es interessengerecht, diejeingen Arbeiten, die der Sondernutzungsberechtigte nicht selber durchführen kann, weil z.B, ein Steiger oder eine leistungsstarke Kettensäge benötigt wird, um die Baum zu pflegen, der Gemeinschaft diese Kosten aufzuerlegen, wenn die Teilungserklärung keine eindeutige Zuordnung dieser Kosten auf den Sondernutzungsberechtigten vornimmt (so auch AG München, 481 C 24911/16 WEG).