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Keine Umdeutung einer Feststellungsklage in eine Anfechtungsklage; §§ 44 WEG; 140 BGB, 256 ZPO
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 37/21 WEG, 27.05.2022
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Die Frage, ob eine Versammlung beschlussfähig war oder nicht, kann aus Rechtsgründen nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein, und zwar weder nach Maßgabe von § 256 Abs. 1 ZPO noch unter Berücksichtigung des Anwendungsbereiches von § 44 Abs. 1 S. 1 WEG.

Nach insoweit herrschender Meinung sind Beschlüsse einer beschlussunfähigen Wohnungseigentümerversammlung nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.

Zwar ist die Regelung in § 140 BGB auch auf Verfahrenshandlungen entsprechend anzuwenden, so dass eine fehlerhafte Prozesshandlung in eine zulässige und wirksame umgedeutet werden kann, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht.

Dieses Vertrauen wäre nunmehr ungerechtfertigt erschüttert, wenn der weit nach Ablauf der vorgenannten Frist bei Gericht eingegangene Schriftsatz dazu führen würde, die ursprünglich erhobene - unzulässige - Feststellungsklage in eine Anfechtungsklage umzudeuten, und der Klägerin damit einen prozessualen Vorteil verschaffen würde, den sie nicht haben könnte, wenn sie ihre ursprüngliche Feststellungsklage nicht erhoben hätte; die Fristerfordernisse nach § 45 Abs. 1 S. 1 WEG könnten so ohne weiteres umgangen werden und die Klägerin erhielte - abseits der Anforderungen nach §§ 45 S. 2 WEG, 233 ff. ZPO - eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ohne dass es auf ihr Verschulden im Hinblick auf die Versäumung der beiden o.g. Anfechtungsfristen ankäme.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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