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Gericht muss Nichtigkeit eines Beschlusses auch ohne Antrag von Amts wegen feststellen / Vermietung einer Eigentumswohnung kann nicht durch Beschluss von der Zustimmung eins Dritten abhängig gemacht werden; §§ 12, 13, 23 Abs. 3 WEG
AG Essen, AZ: 196 C 73/21, 09.12.2021
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Wohnungseigentümer können die Vermietung/Verpachtung von der Zustimmung eines Dritten entsprechend § 12 WEG abhängig machen. Allerdings kann das Recht auf Vermietung des Sondereigentums nur durch die Gemeinschaftsordnung, d. h. eine Vereinbarung gem. §§ 10 Abs. 3, 15 WEG eingeschränkt werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Juni 2005 - 20 W 63/05).

Ein Beschluss hingegen, der eine Vermietung und/oder Verpachtung untersagt oder wesentlich einschränkt, ist nichtig.

Da auch ein nichtiger Beschluss angefochten werden kann und auf denselben Lebenssachverhalt gestützte Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe nach herrschender Meinung insoweit keine unterschiedlichen Streitgegenstände betreffen, weil Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage materiell dasselbe Ziel verfolgen und einen einheitlichen Streitgegenstand haben (BeckOK WEG/Elzer, 46. Ed. 1.10.2021, WEG § 44 Rn. 147), nämlich die Vernichtung eines konkreten Beschlusses, hat das Gericht auch ohne entsprechenden Antrag die Nichtigkeit eines angefochtenen Beschlusses festzustellen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Nichtigkeit von Amts wegen Umstellung Anfechtungsklage Umdeutung Antrag