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Beweislast bei Schadensersatzverlangen des Mieters wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs
AG Dülmen, AZ: 3 C 178/21, 15.03.2022
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Grundsätzlich hat der Anspruchsteller, der einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung geltend macht, die Tatsachen, welche die Pflichtverletzung begründen, als Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen.


Es ist für die Kündigung unschädlich, wenn der Familienangehöriger des Vermieters aufgrund hindernder Umstände die Wohnung nie bezieht, wenn das Vorhaben tatsächlich bestand. Ein nachträglicher Wegfall des Kündigungsgrundes hindert die Wirksamkeit der Kündigung nicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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