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Rechtsentscheid zur Wirksamkeit von Kettenzeitmietverträgen
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 REMiet 3/90, 19.11.1990
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Mietverträge, die für dieselbe Wohnung mehrfach nacheinander ausdrücklich nur für ein Jahr geschlossen werden, sind grundsätzlich wirksam.

Wenn ein Vermieter seine vertraglichen Beziehungen zu seinem Mieter so gestaltet, daß er den Mietvertrag für dieselbe Wohnung mehrfach nacheinander ausdrücklich nur für die Dauer eines Jahres abschließt, um Vorschriften des Mieterschutzes zu umgehen, führt dies allein nicht dazu, die Vereinbarung über die Befristung des Mietverhältnisses oder den Mietvertrag insgesamt als sittenwidrig anzusehen. Denn auch in diesem Fall werden die schutzwürdigen Interessen des Mieters durch die Vorschrift des BGB § 564c Abs 1 ausreichend gewahrt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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