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Pflicht zur Erstattung der Kosten eines Kinderwunschbehandlung bei einem transidenten Versicherten
LG Wuppertal, AZ: 4 O 373/21, 29.12.2022
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Eine "organisch bedingte Sterilität" im Sinne der Bedingungen einer privaten Krankenversicherung liegt bei einer auf körperliche Ursachen beruhende Unfähigkeit vor, auf natürlichem Wege ein Kind zu zeugen.

Bei einer transidenten Person besteht ebenfalls eine "auf körperliche Ursachen beruhende Unfähigkeit, auf natürlichem Wege ein Kind zu zeugen". Denn die körperliche Fortpflanzungsfähigkeit bestimmt sich nicht allein nach der Funktionstauglichkeit der physischen Geschlechtsmerkmale. Sie hängt vielmehr wesentlich auch von der psychischen Konstitution eines Menschen und seiner nachhaltig selbst empfundenen Geschlechtlichkeit ab.

Es handelt sich bei der Geschlechtszugehörigkeit - gleich ob trans- oder cisgeschlechtlich - um keine Wahlentscheidung eines Menschen, sondern insgesamt um einen körperlichen Zustand. Die natürliche Zeugungsfähigkeit ist deshalb evident auch dann nicht gegeben, wenn beispielsweise einem transidenten Mann die Durchführung des Zeugungsaktes wie auch die Austragung und die Geburt eines Kindes aufgrund des Widerstreites der bei Geburt vorhandenen Sexualorgane mit seiner selbst nachhaltig empfundenen Geschlechtlichkeit nicht möglich ist.

Die heterologe Insemination ist jedenfalls dann vom Versicherungsschutz umfasst, wenn die konkreten Versicherungsbedingungen die Erstattung von Aufwendungen für nach deutschem Recht zulässige medizinisch notwendige Maßnahmen zur Erlangung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) vorsehen, keine Einschränkung auf eine bestimmte Form der Insemination enthalten und in den personellen Anwendungsbereich auch homosexuelle Paare einbezogen sind, für die in Deutschland innerhalb ihrer Partnerschaft nur eine künstliche Befruchtung durch heterologe Insemination in Betracht kommt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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