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Empfehlung ist keine Vorgabe: Beschluss über Genehmigung einer Wallbox zur Aufladung eines Elektro-Autos unwirksam, wenn Versicherungsfragen vorab nicht geklärt sind
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 27 C 1086/21, 10.01.2023
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Grundsätzlich trifft eine WEG bei der Beschlussfassung ein weiter Ermessensspielraum. Dieses Ermessen ist aber grundsätzlich ermessensfehlerfreiauszuüben; zu den Ermessensfehlern, die eine Beschlussanfechtung möglich machen können, gehört auch der Ermessensnicht- oder untergebrauch, wenn also ohne sachlichen Grund davon ausgegangen wird, keine Wahlmöglichkeiten zu haben oder eine unbegründete Einengung des Entscheidungsspielraums unterstellt wird.

Damit die Wohnungseigentümer von ihrem Auswahlermessen sinnvoll Gebrauch machen können, benötigen sie letztlich eine ausreichende Entscheidungsgrundlage ein Beschluss ist daher anfechtbar, wenn die Wohnungseigentümer ihre Entscheidung auf der Basis einer unzureichenden Tatsachengrundlage treffen.

Wurde ausweislich des Protokolls eine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit der Tiefgarage für Elektrofahrzeuge vorgenommen, dass dies ,,aus versicherungtechnischer Sicht" geschieht und durch den in Klammern dahinter gesetzten Zusatz,,Vorgabe des Versicherers" klargestellt, dass sie bei Beschlussfassung davon ausgingen, dass es sich gerade nicht um eine Empfehlung handelt, sondern um eine Vorgabe, ist der Beschluss anfechtbar, wenn es sich nur um eine Empfehlung handelt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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