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Anfechtungsfrist versäumt: Es können nur noch Nichtigkeitsgründe geltend gemacht werden; §§ 21, 46 WEG
LG Rostock, AZ: 1 S 143/19, 21.04.2020
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Infolge Nichteinhaltung der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG (vgl. grundlegend: BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 -. V ZR 74/08) sind angefochtene Beschlüsse nur noch auf das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen zu überprüfen.

Die Wohnungseigentümer können grundsätzlich gemäß § 21 Abs. 3 WEG mit dem Verwalter Vereinbarungen über Verwalterleistungen treffen, die über die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Wohnungseigentumsverwalters hinausgehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop