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Gerichtskostenvorschuss bleibt bei Anfechtungsklage aus - Anfechtungskläger muss bei Gericht zur Fristwahrung der Klage rechtzeitig nachfragen; § 167 ZPO
AG Velbert, AZ: 18a C 32/21, 24.11.2022
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,,Demnächst" i.S.d. § 167 ZPO ist eine Zustellung nur dann, wenn binnen angemessener Frist ohne eine von dem Kläger zu vertretende Verzögerung zugestellt werden kann, wobei die Ausschöpfung der Frist vor der Einreichung dem Kläger nicht anzulasten ist.

Dabei darf bei der Frage, obeine Zustellung"demnächst" erfolgt ist, nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Da die Zustellung von Amts wegen geschieht, sind vielmehr die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs zu bewahren, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können.

Allerdings sind einer Partei nur solche Verzögerungen nicht zuzurechnen, die sie oder ihr ProzessbevoIlmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können.

Dies ist nicht nur in Fällen angenommen worden, in denen Mängel der Klageschrift, etwa die Angabe einer falschen Anschrift der beklagten Partei, das Zustellungsverfahren verzögerten, sondern auch dann, wenn nach Einreichung der Klage trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Angabe aller maßgeblichen Verfahrensdaten die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses ausbleibt.

Es kann dahinstehen, ob die Rechnung auf dem Weg zu den Klägervertretern, erst im Büro der Klägervertreter oder gar nicht verloren ging, denn aufgrund des vorgeschilderten Verfahrensablaufs konnte der Vertreter der klagenden Partei nicht davon ausgehen, bereits alles zur Zustellung erforderliche getan zu haben. Er war verpflichtet, bzgl. des ausgebliebenen Prozesskostenvorschusses bei Gericht rechtzeitig nachzufragen. Eine Nachfrage nach 6 Monaten ist verspätet.
Ein Wohnungseigentümer, der einen Beschluss bei Gericht anficht, muss alles Mögliche veranlassen, damit die Klage "demnächst" i.S.d. § 167 ZPO zugestellt wird.

Hierzu gehört auch, die Arbeisweise des Gerichts zu kontrollieren und bei einem nicht zeitigen Eingang des Gerichtskostenvorschusses bei Gericht nachzufragen.

Eine feste Frist hierfür gibt es nicht. Vorliegend waren 6 Monate zu lange. Es empfiehlt sich aber, bi zur höchstrichterlichen spätesens zwei Wochen nach Klageerhebung bei Gericht nachzufragen, um sicher zu gehen, die Anfechtungsklage wegen Fristversäumnis nicht zu verlieren.

Die Geschäftsstellen der Gerichte sind in der Regel von der Ungeduld genervt, sie ist aber aufgrund der Rechtsprechung des BGH angezeigt, wie die vorliegende Entscheidung des AG Velbert zeigt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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