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Verspätete Zustellung durch unzureichende Angabe des Aktenzeichens bei Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses kann zur Unbegründetheit der Anfechtungsklage führen; §§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG; 167 ZPO
AG Hamburg-Barmbek, AZ: 880 C 21/14, 07.10.2015
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Anfechtungsklage Anfechtungsfrist demnächst Zustellung fristwahrung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Verwalter
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