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Waschmaschine darf ohne Genehmigung nicht im gemeinschaftlichen Wasch- und Trockenraum aufgestellt werden; §§ 9a WEG; 1004 BGB
AG Bonn, AZ: 211 C 45/21, 04.05.2022
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Das Aufstellen der Waschmaschine im Wasch- und Trockenraum stellt eine Besitzstörung oder gar eine bauliche Veränderungen dar, die einer Zustimmung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf.

Das Aufstellen und Nutzen einer Waschmaschine im Gemeinschaftskeller schließt alle übrigen Wohnungseigentümer vom Mitgebrauch dieses Bereiches aus.

Ebenso besteht die Gefahr, dass Nachahmungseffekte weiterer Eigentümer zu befürchten sind, welche zu weiteren optischen Beeinträchtigungen führen könnten. Durch das Aufstellen und Nutzen der Waschmaschine können Schäden z.B. Rohrbrüche, Wasseraustritte entstehen, wodurch eine Gefahr für das Gemeinschaftseigentum gegeben ist.

Des Weiteren stellt dies eine nachteilige und uneinheitliche Beeinträchtigungen des
Inneren der Wohnanlage dar.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Nutzungsregelung Waschküche Wäschekeller