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Eigenbedarfskündigung: Einziehende Person muss nicht namentlich in der Kündigung benannt werden, aber eindeutig identifizierbar sein; § 573 Abs. 3 BGB
LG Berlin, AZ: 67 S 288/22, 14.02.2023
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BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 35/19, 02.09.2020
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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