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Wohnungseigentümer hat keinen Direktanspruch gegen Verwalter mehr; § 18 Abs. 4 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 59/22, 21.10.2022
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Im neuen WEG-Recht ist der Einsichtnahmeanspruch der Eigentümer in die Verwaltungsunterlagen mit § 18 Abs. 4 WEG abschließend geregelt. Soweit die Klägerin diesen Einsichtnahmeanspruch geltend macht, richtet sich der Anspruch gegen den Verband.

Hat der aktuelle Verwalter nicht die zur Einsicht begehrten Unterlagen von der Vorverwalterin bekommen, ist ein Herausgabeanspruch der Unterlagen gegen den alten Verwalter geltend zu machen. Dieser Anspruch steht nur dem Verband zu.

Ein Anspruch auf den Rechenschaftsanspruch aus dem Verwaltervertrag besteht zwar auch nach der Streichung von § 28 Abs. 4 WEG aF fort (vgl. nur LG Dortmund, 1 S 172/21). Gläubiger dieses Anspruchs ist aber nicht der einzelne Wohnungseigentümer, sondern der Verband der Wohnungseigentümer.

Verweigern die übrigen Miteigentümer ihre Mitwirkung, muss ein Beschluss der Gemeinschaft herbeiführt und im Falle der Ablehnung ggf. im Wege der Beschlussersetzungsklage gegen den Verband vorgegangen werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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