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Bei nur geringfügigen Änderungen einer einstweiligen Verfügung keine erneute Zustellung notwendig
LG Berlin I, AZ: 97 O 149/12, 08.05.2013
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Wird eine einstweilige Verfügung nur hinsichtlich eines eigenständig tenorierten Verbotes aufgehoben, wird die Vollziehungsfrist für den verbleibenden Teil nicht erneut in Gang gesetzt.?

Bei nur geringfügigen Änderungen einer einstweiligen Verfügung ist eine erneute Vollziehung nicht erforderlich.
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