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Belegvorlage aus Mietverhältnissen im Verfahren auf Zugewinnausgleich
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZB 564/18, 27.03.2019
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Ist ein Beteiligter zur Belegvorlage verpflichtet worden und umfasst diese Verpflichtung die Beschaffung von Unterlagen aus dem Besitz eines nicht zur Herausgabe bereiten Dritten, ist im Rahmen der Beschwer der Kostenaufwand für eine entsprechende Rechtsverfolgung zu berücksichtigen.

Eine abweichende Beurteilung ergäbe sich auch dann nicht, wenn ein Anspruch auf Herausgabe der Mietvertragsunterlagen zum Zwecke der Einsichtnahme nicht bestünde und die Rechtsverfolgung der Antragsgegner aus diesem Grunde keine Aussicht auf Erfolg hätte.

Es könnte den Antragsgegnern auch in diesem Fall nicht versagt werden, sich auf die Kosten der Rechtsverfolgung für ihre Beschwer zu berufen. Andernfalls würde man ihnen den Versuch absprechen, die nach § 120 Abs. 1 FamFG iVm § 888 ZPO durch Festsetzung eines Zwangsgeldes bzw. von Zwangshaft erfolgende Zwangsvollstreckung bezüglich der Vorlage der Mietvertragsunterlagen abzuwenden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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