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Rechtsanwalt muss an Zustellung von Anwalt zu Anwalt auch bei einer Urteilsverfügung nicht mitwirken; § 195 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: AnwSt(R) 4/15, 26.10.2015
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Gemäß § 113 Abs. 1 BRAO i. V. m. § 14 Satz 1 BORA hat ein Rechtsanwalt durch die Verweigerung der Ausstellung des Empfangsbekenntnisses keine ahndbare Berufspflichtverletzung begangen hat.

§ 59b Abs. 2 BRAO enthält jedoch keine den Grundsätzen des Vorbehalts sowie des Vorrangs des Gesetzes genügende Ermächtigungsgrundlage für die Schaffung einer Berufspflicht des Rechtsanwalts, an einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt mitzuwirken.

Die Zustellung ist dem Rechtsanwalt als unabhängigem Organ der Rechtspflege anvertraut. Er wird dadurch aber nicht zum Sachwalter eines Gerichts oder einer Behörde. Vielmehr bleibt er Vertreter seiner Partei.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet nämlich § 195 ZPO den Anwalt, an den zugestellt werden soll, nicht zu einer Mitwirkung an der Zustellung; er empfängt die zugestellte Urkunde vielmehr nur als Vertreter seiner Partei und ist nicht gehindert, die Annahme der Urkunde und die Ausstellung des Empfangsbekenntnisses zu verweigern, ohne dass hieran prozessuale Nachteile geknüpft wären.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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