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Urteilsverfügung: einfache Abschrift genügt der zwingend notwendigen Parteizustellung; § 929 Abs. 2 ZPO
OLG Düsseldorf, AZ: 20 U 208/20, 26.11.2020
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Bei einer durch Urteil erlassenen einstweiligen Verfügung reicht die Zustellung einer einfachen Abschrift des Urteils im Parteibetrieb aus, weil das Urteil – anders als die Beschlussverfügung – zum einen bereits mit seiner Verkündung zu befolgen ist und zum anderen dem Antragsgegner nochmals von Amts wegen zugestellt wird.

Es entspricht mittlerweile einhelliger Meinung, dass auch Urteilsverfügungen der Vollziehung bedürfen. Diese ist zwar – anders als bei Beschlussverfügung – nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit, denn die durch Urteil erlassene einstweilige Verfügung, die auch die Ordnungsmittelandrohung enthält, ist bereits ab ihrer Verkündung zu beachten (BGH, GRUR 2009, 890 – Ordnungsmittelandrohung), aber in einem Fall, in dem sie nicht vollzogen wurde, aufzuheben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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