Detailansicht Urteil
Grds. keine gemeinschaftlichen Anlagen (hier: Heizung) im Sondereigentum zulässig; §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 WEG; 16 GBO
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 292/20, 10.05.2022
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
OLG Bremen, AZ: 3 W 28/15, 28.04.2016
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 176/10, 08.07.2011
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 14/77, 02.02.1979
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Stellplätze nur nach neuem WEG-Recht sondereigentumsfähig; § 3 Abs. 1 S. 2 WEG n.F.
- Keine baulichen Veränderungen trotz belibeiger Nutzung einer Sondernutzungsfläche / Nichtige Beschlussgebote sind als zulässige Aufforderung umzudeuten
- Unzulässige Zuweisung von Gemeinschaftseigentum zum Sondereigentum nicht in Kostentragungspflicht umdeutbar; § 3, 5, 16 WEG; 140 BGB
- Ist eine bauliche Veränderungen auf dem Gemeinschaftsgrundstück bei faktischer Begründung eines Sondernutzungsrechts zulässig? - §§ 20 Abs. 4; 21 Abs. 1 WEG
- Parken auf dem Gemeinschaftsgrundstück grds. nicht zulässig; §§ 14, 16 WEG; 1004 BGB
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Abmahnung Jahresabrechnung Verkehrsunfall Wohnungseigentümer Beirat Eigentümerversammlung Eigenbedarfskündigung Treppenlift Einstimmigkeit Anfechtungsklage Verwalter Teilungserklärung Sondereigentum Arzthaftung Tierhaltung Verwaltungsbeirat Wurzeln Garage Nachbarrecht Protokoll Gegenabmahnung Veränderung Miete Wirtschaftsplan Schimmel Abschleppen Gemeinschaftseigentum Kurioses Mietminderung Beschluss Telefonwerbung Nutzungsentschädigung Organisationsbeschluss Kündigung Makler
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!