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Wasserschaden durch benachbarte Sondereigentumseinheit, § 280 BGB
AG Pinneberg, AZ: 60 C 40/17, 12.06.2018
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Ein Sondereigentümer kann von dem Sondereigentümer der Wohnung über ihm Schadensersatz gem. § 280 BGB hinsichtlich der Folgekosten von Wasserdurchlaufschäden beanspruchen, die entstanden sind aufgrund der mangelhaften Ausführung von Sanitärarbeiten in der oberen Wohnung. Das Verschulden des ausführenden Unternehmers wird dem in Anspruch genommenen Sondereigentümer der Wohnung, in dem die Schadensursache aufgetreten ist, gemäß § 278 BGB zugerechnet.

Tatsächlich erbrachte, geldwerte Eigenleistungen, die objektiv erforderlich und sinnvoll sind, sind als Schaden ebenso erstattungsfähig wie der Mietausfall in Höhe der Brutto-Kaltmiete.

Teilregulierungen der Gebäudehaftpflichtversicherung, die über den Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft an den Geschädigten Sondereigentümer weitergeleitet werden, dann schuldbefreiender Wirkung, wenn eine entsprechende Tilgungsbestimmung getroffen wurde. Eine stillschweigende Tilgungsbestimmung durch die konkrete Betragshöhe liegt nicht vor, wenn dem Geschädigten keine Informationen über die Zusammensetzung des Betrags und seine alleinige Berechtigung diesbezüglich vorliegen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Mietausfälle, Heizkosten, Gebäudehaftpflichtversicherung, Rechtsverfolgungskosten, Schadensbeseitigung, Schadensersatz, Schadensminderungspflicht, Sondereigentum, Sondereigentümer, stillschweigende Tilgungsbestimmung, Versicherungsnehmer, Wasserschäden, Wohnung, Wohnungseigentümergemeinschaft