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Auslegung einer alten Gemeinschaftsordnung über die Prozessstandschaft des Verwalters; Abgrenzung zwischen dem werdenden Wohnungseigentümers und Zweiterwerber
LG München I, AZ: 36 S 10312/17 WEG, 19.04.2018
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Ermächtigt eine Gemeinschaftsordnung aus der Zeit vor Inkrafttreten der WEG-Novelle den Verwalter dazu, Beitragsforderungen gegenüber säumigen Wohnungseigentümern gerichtlich namens der übrigen Wohnungseigentümer oder für deren Rechnung im eigenen Namen geltend zu machen, so ist dies ergänzend dahingehend auszulegen, dass dadurch eine Vertretung des Verbandes bei Beitragsklagen ermöglicht werden soll. Die Vertretungsmacht gilt für sämtliche Instanzen und umfasst die Befugnis, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Als werdende Wohnungseigentümer kommen nur Ersterwerber in Betracht, was voraussetzt, dass sie vom aufteilenden Eigentümer erworben haben. Eine Weiterveräußerung durch einen Erst- oder Zweiterwerber ist auch dann ein Zweiterwerb, auf den die Regeln über die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft nicht anzuwenden sind, wenn die veräußerten Einheiten nachträglich durch einen bereits in der Teilungserklärung vorgesehenen Dachgeschossausbaus neu geschaffen wurden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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